AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Lotte Ostermann – Portraitfotografie

1. Geltung

1.1 Diese AGB gelten für alle von Lotte Ostermann Portraitfotografie (im Folgenden

»Fotografin«) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie

gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des

Angebots der Fotografin durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des

Bildmaterials. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit

widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine

Gültigkeit, es sei denn, dass die Fotografin diese schriftlich anerkennt.

1.2 Diese AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne

ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote,

Lieferungen und Leistungen der Fotografin, sofern nicht ausdrücklich abweichende

Regelungen getroffen werden.

1.2 »Fotografien« im Sinne dieser AGB sind sämtliche Werke der Fotografin

unabhängig davon, in welcher Schaffensstufe oder technischen Form sie vorliegen

(z.B. Fotobücher, Abzüge, Negative, digitale Daten).

2. Auftragsabwicklung

2.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Fotografin den freien Zugang zu den

Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, in denen bzw. die fotografiert werden

sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in

einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch

Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.

2.2 Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation

vor Ort (s. Ziffer 2.1) oder aus anderen Gründen, die von der Fotografin nicht zu

verantworten sind, nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist der Fotografin

Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch

genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist die

Fotografin bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und auf

Rechnung des Auftraggebers einzugehen. Die Fotografin hat außerdem das Recht

nach Ihrer Wahl Dritte für die Erfüllung des Vertrags (insbesondere – aber nicht

ausschließlich – in der Postproduktion & Auslieferung der Fotografien), heranzuziehen.

Sollte die Fotografin hierfür den beauftragten Dritten Fotografien des Auftraggebers

zugänglich machen müssen, erklärt sich der Auftraggeber hiermit einverstanden.

2.6 Die Fotografin wählt die Bilder aus, die dem Auftraggeber bei Abschluss der

Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorgelegt werden. Nutzungsrechte (s. Ziffer 4)

werden nur an den Fotografien eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß

abnimmt.

2.7 Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens fünf Arbeitstage nach

Ablieferung der Bilder bei der Fotografin eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist

gelten die Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

2.8 Ist die freie Gestaltung eines Auftrages ausdrücklich der Fotografin überlassen,

sind Reklamationen hinsichtlich der Bildgestaltung, der Auswahl der Kleidung,

Accessoires und sonstiger Bildelemente sowie des Aufnahmeortes und der

verwendeten technischen Mittel ausgeschlossen.

2.9 Mängel der gelieferten Fotografien werden nach Wahl der Fotografin durch

Nachbesserung, Wandlung oder Minderung behoben. Ist eine Nachbesserung,

Wandlung oder Minderung aus Gründen, die die Fotografin zu vertreten hat, nicht

möglich, kann der Auftraggeber unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche

Rückgängigmachung des Auftrages oder Herabsetzung des Honorars in

angemessener Höhe verlangen. Im Falle der Rückgängigmachung des Auftrags sind

die beiderseitig erbrachten Leistungen herauszugeben; im Falle von bereits

ausgelieferten Fotografien sind diese zu vernichten bzw. zu löschen. Jegliche Nutzung

der Fotografien durch den Auftraggeber ist in diesem Fall untersagt.

3. Honorare und Nebenkosten

3.1 Soweit die Fotografin Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich.

Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom

Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf

nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des

vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des

Pauschalhonorars zu leisten.

3.2 Bei Kostenvoranschlägen mit einer Summe von mehr als 3.000€ netto ist die

Fotografin berechtigt vor Ausführung des Auftrags eine Vorauszahlung i.H.v. 40% des

vereinbarten Honorars vom Auftraggeber zu fordern.

3.3 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten

zu erstatten, die der Fotografin im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung

entstehen (z.B. für Reisen, Übernachtungen); außerdem die Kosten, die der Fotografin

durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. Hebebühne, aufwändige Lichtanlagen)

entstehen. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie bei der Fotografin

angefallen sind.

3.5 Erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erfolgt eine

Auslieferung der Fotografien. Wird eine Bildproduktion in Teilen ausgeliefert, ist das

entsprechende Teilhonorar jeweils bei Auslieferung eines Teiles fällig.

3.6 Wird ein Auftrag vom Auftraggeber storniert, behält sich die Fotografin vor, folgende

Ausfallhonorare vom Auftraggeber zu verlangen:

– 0 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung bis zu sieben Werktage vor Beginn

der Arbeiten

– 50 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung am Vortag des Beginns der

Arbeiten

– 100 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung am Tage des Beginns der

Arbeiten

– in allen anderen Fällen 20% des vereinbarten Honorars.

Ersparte Aufwendungen des Fotografen werden in Abzug gebracht.

4. Nutzungsrechte

4.1 Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Bezahlung des vereinbarten

Honorars an den ausgelieferten Fotografien die Rechte zur eigenen

uneingeschränkten Nutzung, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Für

Fotografien, die dem Auftraggeber ausschließlich zur Abnahme des Auftrags

vorgelegt wurden, erwirbt der Auftraggeber keine Nutzungsrechte.

4.2 Die Pflicht des Auftraggebers zur Urheberkennzeichnung bei Veröffentlichung der

Fotografien bleibt von der Übertragung der Nutzungsrechte unberührt.

Urheberrechte an den Fotografien werden nicht übertragen. Die Einräumung des

Nutzungsrechts bedeutet nicht, dass dem Auftraggeber unentgeltlich Negative, Roh-

oder Feindaten der Fotografien überlassen werden.

4.3 Die Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf Dritte

bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Das gilt auch für die Weitergabe

von Fotografien an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage sowie Online-

Redaktionen etc. Die Fotografin ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der

geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars

abhängig zu machen.

4.4 Die Fotografin ist nach schriftlicher Einverständniserklärung des Auftraggebers

berechtigt, die Fotografien ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche

Beschränkung für alle zur Eigenwerbung in Betracht kommenden Zwecke selbst zu

verwerten.

5. Schutzrechte Dritter

5.1 Sofern die Fotografien Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen zeigen, die

urheberrechtlich geschützt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung

der Bilder erforderliche Einwilligung der Urheber einzuholen. Die Einwilligung muss

sich auch auf die Nutzung der Bilder durch die Fotografin (Ziff. 4.4) erstrecken

5.2 Für den Fall, dass an aufzunehmenden Bauwerken, Objekten oder

Inneneinrichtungen sonstige Schutzrechte Dritter bestehen, ist Ziff. 5.1. analog

anzuwenden.

5.3 Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen freizustellen, die aus

einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß Zifer. 5.1 oder 5.2 resultieren.

5.4 Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung ihrer

Fotografien. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der

Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstigen Rechte Dritter

verletzt werden.

6. Haftung und Schadensersatz

6.1 Die Fotografin haftet nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig

herbeiführt. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung

oder einer unerlaubten Handlung resultieren.

6.2 Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe einer Fotografie durch den

Auftraggeber ist die Fotografin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von mind.

200% des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – von mind. 200% des üblichen

Nutzungshonorars zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden

Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

6.3 Fotografien (insbesondere in digitaler Form) werden bei der Fotografin bis zu

sechs Monate nach der mängelfreien Abnahme der ausgelieferten Fotografien

archiviert.

7. Rechtswirksamkeit und Gerichtsstand

7.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch

bei Lieferungen ins Ausland.

7.2 Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit

der Schriftform.

7.3 Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen

dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien

verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame

Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch

am nächsten kommt.

7.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz der Fotografin.