Allgemeine Geschäftsbedingungen Lotte Ostermann – Portraitfotografie
1. Geltung
1.1 Diese AGB gelten für alle von Lotte Ostermann Portraitfotografie (im Folgenden
»Fotografin«) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie
gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des
Angebots der Fotografin durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des
Bildmaterials. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit
widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine
Gültigkeit, es sei denn, dass die Fotografin diese schriftlich anerkennt.
1.2 Diese AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne
ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote,
Lieferungen und Leistungen der Fotografin, sofern nicht ausdrücklich abweichende
Regelungen getroffen werden.
1.2 »Fotografien« im Sinne dieser AGB sind sämtliche Werke der Fotografin
unabhängig davon, in welcher Schaffensstufe oder technischen Form sie vorliegen
(z.B. Fotobücher, Abzüge, Negative, digitale Daten).
2. Auftragsabwicklung
2.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Fotografin den freien Zugang zu den
Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, in denen bzw. die fotografiert werden
sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in
einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch
Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
2.2 Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation
vor Ort (s. Ziffer 2.1) oder aus anderen Gründen, die von der Fotografin nicht zu
verantworten sind, nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist der Fotografin
Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch
genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist die
Fotografin bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und auf
Rechnung des Auftraggebers einzugehen. Die Fotografin hat außerdem das Recht
nach Ihrer Wahl Dritte für die Erfüllung des Vertrags (insbesondere – aber nicht
ausschließlich – in der Postproduktion & Auslieferung der Fotografien), heranzuziehen.
Sollte die Fotografin hierfür den beauftragten Dritten Fotografien des Auftraggebers
zugänglich machen müssen, erklärt sich der Auftraggeber hiermit einverstanden.
2.6 Die Fotografin wählt die Bilder aus, die dem Auftraggeber bei Abschluss der
Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorgelegt werden. Nutzungsrechte (s. Ziffer 4)
werden nur an den Fotografien eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß
abnimmt.
2.7 Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens fünf Arbeitstage nach
Ablieferung der Bilder bei der Fotografin eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist
gelten die Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
2.8 Ist die freie Gestaltung eines Auftrages ausdrücklich der Fotografin überlassen,
sind Reklamationen hinsichtlich der Bildgestaltung, der Auswahl der Kleidung,
Accessoires und sonstiger Bildelemente sowie des Aufnahmeortes und der
verwendeten technischen Mittel ausgeschlossen.
2.9 Mängel der gelieferten Fotografien werden nach Wahl der Fotografin durch
Nachbesserung, Wandlung oder Minderung behoben. Ist eine Nachbesserung,
Wandlung oder Minderung aus Gründen, die die Fotografin zu vertreten hat, nicht
möglich, kann der Auftraggeber unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche
Rückgängigmachung des Auftrages oder Herabsetzung des Honorars in
angemessener Höhe verlangen. Im Falle der Rückgängigmachung des Auftrags sind
die beiderseitig erbrachten Leistungen herauszugeben; im Falle von bereits
ausgelieferten Fotografien sind diese zu vernichten bzw. zu löschen. Jegliche Nutzung
der Fotografien durch den Auftraggeber ist in diesem Fall untersagt.
3. Honorare und Nebenkosten
3.1 Soweit die Fotografin Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich.
Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom
Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf
nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des
vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des
Pauschalhonorars zu leisten.
3.2 Bei Kostenvoranschlägen mit einer Summe von mehr als 3.000€ netto ist die
Fotografin berechtigt vor Ausführung des Auftrags eine Vorauszahlung i.H.v. 40% des
vereinbarten Honorars vom Auftraggeber zu fordern.
3.3 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten
zu erstatten, die der Fotografin im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung
entstehen (z.B. für Reisen, Übernachtungen); außerdem die Kosten, die der Fotografin
durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. Hebebühne, aufwändige Lichtanlagen)
entstehen. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie bei der Fotografin
angefallen sind.
3.5 Erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erfolgt eine
Auslieferung der Fotografien. Wird eine Bildproduktion in Teilen ausgeliefert, ist das
entsprechende Teilhonorar jeweils bei Auslieferung eines Teiles fällig.
3.6 Wird ein Auftrag vom Auftraggeber storniert, behält sich die Fotografin vor, folgende
Ausfallhonorare vom Auftraggeber zu verlangen:
– 0 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung bis zu sieben Werktage vor Beginn
der Arbeiten
– 50 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung am Vortag des Beginns der
Arbeiten
– 100 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung am Tage des Beginns der
Arbeiten
– in allen anderen Fällen 20% des vereinbarten Honorars.
Ersparte Aufwendungen des Fotografen werden in Abzug gebracht.
4. Nutzungsrechte
4.1 Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Bezahlung des vereinbarten
Honorars an den ausgelieferten Fotografien die Rechte zur eigenen
uneingeschränkten Nutzung, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Für
Fotografien, die dem Auftraggeber ausschließlich zur Abnahme des Auftrags
vorgelegt wurden, erwirbt der Auftraggeber keine Nutzungsrechte.
4.2 Die Pflicht des Auftraggebers zur Urheberkennzeichnung bei Veröffentlichung der
Fotografien bleibt von der Übertragung der Nutzungsrechte unberührt.
Urheberrechte an den Fotografien werden nicht übertragen. Die Einräumung des
Nutzungsrechts bedeutet nicht, dass dem Auftraggeber unentgeltlich Negative, Roh-
oder Feindaten der Fotografien überlassen werden.
4.3 Die Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf Dritte
bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Das gilt auch für die Weitergabe
von Fotografien an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage sowie Online-
Redaktionen etc. Die Fotografin ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der
geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars
abhängig zu machen.
4.4 Die Fotografin ist nach schriftlicher Einverständniserklärung des Auftraggebers
berechtigt, die Fotografien ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche
Beschränkung für alle zur Eigenwerbung in Betracht kommenden Zwecke selbst zu
verwerten.
5. Schutzrechte Dritter
5.1 Sofern die Fotografien Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen zeigen, die
urheberrechtlich geschützt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung
der Bilder erforderliche Einwilligung der Urheber einzuholen. Die Einwilligung muss
sich auch auf die Nutzung der Bilder durch die Fotografin (Ziff. 4.4) erstrecken
5.2 Für den Fall, dass an aufzunehmenden Bauwerken, Objekten oder
Inneneinrichtungen sonstige Schutzrechte Dritter bestehen, ist Ziff. 5.1. analog
anzuwenden.
5.3 Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen freizustellen, die aus
einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß Zifer. 5.1 oder 5.2 resultieren.
5.4 Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung ihrer
Fotografien. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der
Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstigen Rechte Dritter
verletzt werden.
6. Haftung und Schadensersatz
6.1 Die Fotografin haftet nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeiführt. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung
oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
6.2 Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe einer Fotografie durch den
Auftraggeber ist die Fotografin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von mind.
200% des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – von mind. 200% des üblichen
Nutzungshonorars zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
6.3 Fotografien (insbesondere in digitaler Form) werden bei der Fotografin bis zu
sechs Monate nach der mängelfreien Abnahme der ausgelieferten Fotografien
archiviert.
7. Rechtswirksamkeit und Gerichtsstand
7.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch
bei Lieferungen ins Ausland.
7.2 Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
7.3 Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien
verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame
Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch
am nächsten kommt.
7.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz der Fotografin.
